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Ab 01.01.2003 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:
bei Angehörigen der Bundeswehr
Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 oder entsprechende Mannschaftsdienstgrade
- | mit Standort in den alten Ländern | 47,45 €, |
- | mit Standort in den neuen Ländern | 42,50 €; |
Besoldungsgruppe A 5 und A 6 oder entsprechende Mannschafts-/Unteroffiziersdienstgrade
- | mit Standort in den alten Ländern | 85,41 €, |
- | mit Standort in den neuen Ländern | 76,50 €; |
Besoldungsgruppe A 7 und höher oder entsprechende Feldwebel- und Offiziersdienstgrade
- | mit Standort in den alten Ländern | 161,33 €, |
- | mit Standort in den neuen Ländern | 144,50 €; |
bei Angehörigen des Bundesgrenzschutzes
Beamtenanwärter und Polizeimeisteranwärter im Bundesgrenzschutz
- | mit Standort in den alten Ländern | 56,94 €, |
- | mit Standort in den neuen Ländern | 51,00 €; |
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