Es ist gefragt worden, ob bei Grundstücken mit nicht mehr als zwei Wohnungen ein Zuschlag nach § 146 Abs. 5 BewG auch dann zum Ansatz kommt, wenn die übliche Miete (§ 146 Abs. 3 BewG) von tatsächlich bezahlten Mieten für Mietwohngrundstücke abgeleitet wurde. Es wird gebeten, hierzu folgende Auffassung zu vertreten:
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