Nach § 78 Satz 2 BewG ist der für ein Grundstück festzustellende Wert durch Anwendung eines Vervielfältigers (§ 80 BewG) auf die Jahresrohmiete (§ 79 BewG) unter Berücksichtigung der §§ 81, 82 BewG zu ermitteln. Die Vervielfältiger sind in den Anlagen 3 bis 8 BewG zusammengefasst. Sie bestimmen sich nach der Grundstücksart, der Bauart und Bauausführung, dem Baujahr des Gebäudes und der Einwohnerzahl der Belegenheitsgemeinde im Hauptfeststellungszeitpunkt. Entsprechend Bauart und Bauausführung sind die Vervielfältiger in 3 Gruppen unterteilt. Sie gelten auch für die in Fertigbauweise errichteten Gebäude.
In dem koordinierten Bezugserlass ist hierzu u. a. geregelt, dass „Gebäude, die in Montagebauweise errichtet wurden (Fertighäuser, Fertigteilbauten), je nach ihrer Bauart und Konstruktion den Gruppen A, B oder C der Anlagen 3 bis 8 BewG zuzuordnen sind. Danach gehören
zur Gruppe A Gebäude aus Mauerwerk-, Stahl-, Stahlbeton- oder Betonfertigteile, soweit sie nicht unter die Nr. 2 fallen,
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