Die steuerliche Behandlung der an ehrenamtlich Mitwirkende bei politischen Wahlen gezahlten Erfrischungsgelder richtet sich nach § 3 Nr. 12 EStG i. V. mit Abschn. 13 LStR. Danach ist ein Drittel, jedoch mind. 50 DM, der gezahlten Aufwandsentschädigung monatlich steuerfrei.