Unter der Voraussetzung, dass in der Steuerbilanz in jedem Fall bei Inanspruchnahme des Wahlrechts nach R 34 Abs. 2
unmittelbare Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten („Nettoausweis”) auch in der Handelsbilanz,
unmittelbare Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten („Nettoausweis”) auch in der Handelsbilanz, daneben Bildung je eines aktivischen Wertberichtigungspostens in Höhe des auf das jeweilige Wirtschaftsgut entfallenden (Teils des) Zuschussbetrages („aktivischer Bruttoausweis”) mit übereinstimmender Abschreibung des Wirtschaftsguts und des jeweiligen Wertberichtigungspostens oder
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