Wird AN beim Erwerb eines Kfz unter Mitwirkung des ArbG ein Preisvorteil von dritter Seite eingeräumt, so gehört dieser Preisvorteil zum Arbeitslohn und ist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG auf der Grundlage des üblichen Endpreises zu bewerten. Das ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern in der Mehrzahl der Verkaufsfälle am Abgabeort für gleichartige Waren tatsächlich gezahlt wird (Abschn. 31 Abs. 2 Satz 2
Zur Feststellung des Endpreises von Kraftfahrzeugen ist mit Erl. v. 30.1.1996 S 2334 eine besondere Vereinfachungsregelung getroffen worden.
Für Fälle der Rabattgewährung von dritter Seite aufgrund von Rahmenabkommen gilt dementsprechend folgendes:
1. Der übliche Endpreis nach § 8 Abs. 2 EStG ist grundsätzlich anhand der Verkaufspreise am Abgabeort zum Zeitpunkt der Abgabe zu ermitteln.
2. Aus Vereinfachungsgründen kann der Endpreis des § 8 Abs. 2 EStG mit 96 v. H. des Angebotspreises i. S. des § 8 Abs. 3 angesetzt werden (Abschn. 31 Abs. Satz 8 ).
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