Nach § 14 Abs. 1 ErbStG sind mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile bei der Besteuerung des aktuellen Letzterwerbs unter Anrechnung der Steuer für den Vorerwerb zusammenzurechnen.
Bei Letzterwerben, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2008 entstanden ist oder entsteht, stellt § 14 Abs. 2 ErbStG n. F. klar, dass im Falle einer Aufhebung oder Änderung des Schenkungsteuerbescheides für einen Vorerwerb nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auch der Steuerbescheid für den Letzterwerb nach dieser Vorschrift zu ändern ist.
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