Durch Art. 12 Nr. 1 Buchst. a des am 18.9. 1993 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandortes Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz -
Danach sind von der GrESt befreit:
5. Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener der Religionsgesellschaft, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und der jüdischen Kultusgemeinden. § 5 ist insoweit nicht anzuwenden;”
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