1. Soweit die Kirchensteuer durch die Finanzämter veranlagt und erhoben wird, gelten im Freistaat Sachsen für das Steuerjahr 1999 folgende, von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzte Kirchensteuerhebesätze:
Der Kirchensteuersatz beträgt einheitlich 9 v. H. der Einkommen- bzw. Lohnsteuer, jedoch höchstens 3,5 v. H. des zu versteuernden Einkommens. Sind Kinder i. S. d. § 32 EStG zu berücksichtigen, so ist die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer nach Maßgabe des § 51 a Abs. 2 EStG zu ermitteln.
Die evangelische Landeskirchensteuer wird mit einem Mindestbetrag von 7,20 DM pro Jahr, 0,60 DM pro Monat, 0,14 DM pro Woche und 0,02 DM pro Tag erhoben. Der Mindestbetrag ist zu erheben, wenn Einkommensteuer (Lohnsteuer) nach Berücksichtigung der Kinderfreibeträge gem. § 51 a EStG anfällt. Die römisch-katholische Kirche erhebt keinen Mindestbetrag.
2. Wird die Lohnsteuer nach festen oder besonderen Pauschsteuersätzen gem. §§ 40, 40 a, 40 b EStG erhoben, so beträgt die vom Arbeitgeber zu übernehmende Kirchenlohnsteuer 5 v. H. der pauschalen Lohnsteuer.
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