In dem o. g. Schreiben wird angefragt, ob bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen zwingend die kollektive Methode anzuwenden ist, wenn die Pensionszusage hinsichtlich der Versorgung des überlebenden Ehegatten lediglich bestimmt, dass der Hinterbliebene versorgungsberechtigt ist, der im Zeitpunkt des Todes mit dem Pensionsberechtigten verheiratet war, ohne den Namen zu nennen. Dazu wird folgende Auffassung vertreten:
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|