FinMin Sachsen - Erlass vom 13.09.2021
35-S 3700/66/5-2021/58974

FinMin Sachsen - Erlass vom 13.09.2021 (35-S 3700/66/5-2021/58974) - DRsp Nr. 2021/80627

FinMin Sachsen, Erlass vom 13.09.2021 - Aktenzeichen 35-S 3700/66/5-2021/58974

DRsp Nr. 2021/80627

Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes für Erwerbe mit einer Steuerentstehung nach dem 28. Dezember 2020

Die mit dem Jahressteuergesetz 2020 (BGBl 2020 I S. 3096)*BStBl 2021 I S. 6
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geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sind auf Erwerbe anzuwenden, für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 28. Dezember 2020 entsteht. Infolge der Änderungen in den §§ 5, 10, 13a, 13b, 14, 30, 31 und 35 ErbStG ergehen nachstehende Regelungen:

1. Zu § 5 Absatz 1 ErbStG

Nach § 5 Absatz 1 ErbStG gilt im Fall des Todes eines Ehegatten oder Lebenspartners der Betrag nicht als Erwerb von Todes wegen, den der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner als Zugewinnausgleich nach § 1371 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hätte geltend machen können (fiktive Ausgleichsforderung), wenn er nicht Erbe geworden wäre und ihm auch kein Vermächtnis zustünde.