Es ist gefragt worden, ob
1. auch Erwerber von der in R 43 Abs. 5 Satz 2 EStR verankerten Vereinfachungsregelung Gebrauch machen können und
2. die Vereinfachungsregelung bereits für vor 1996 verwirklichte Sachverhalte angewendet werden kann.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh des Bundes und der Länder wird folgende Auffassung vertreten:
1. Das Wahlrecht nach §
2. Die Regelung des R 43 Abs. 5 Satz 2 EStR kann in allen noch offenen Fällen angewandt werden.
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