Der Stpfl. hat für den Mindestwert nach R 176 Abs. 2 S. 8 ErbStR die Möglichkeit, für das Grundstück in unbebautem Zustand einen unter dem Wert nach § 145 Abs. 3 S. 1 BewG liegenden Verkehrswert nachzuweisen. Der nachgewiesene niedrigere Verkehrswert für das unbebaute Grundstück darf jedoch nicht den nach dem Regelverfahren ermittelten höheren Wert für das unbebaute Grundstück unterschreiten.
Beispiel | Regelwert gem. § 146 Abs. 2 bis 5 BewG | Mindestwert gem. § 146 Abs. 6 BewG | Verkehrswert gem. § 145 Abs. 3 BewG (R 176 Abs. | auszusetzender Grundstückswert |
1 | 100 000 DM | 120 000 DM | 110 000 DM | 110 000 DM |
2 | 100 000 DM | 120 000 DM | 95 000 DM | 100 000 DM |
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der anderen Länder.
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