Zu der Frage, wie die Übernahme von betrieblichen Verbindlichkeiten durch das Betriebsunternehmen im Zusammenhang mit der Übertragung von aktiven Wirtschaftsgütern im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ertragsteuerlich zu behandeln ist, nehme ich unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:
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