Lottogesellschaften überlassen zum Registrieren von Spielumsätzen und zur Mitteilung von Gewinnen den Lottoannahmestellen mit entsprechender Software ausgestattete Terminals. Die Lottogesellschaften verfügen über einen Zentralrechner, der den On-line-Verkehr mit den Lottoannahmestellen steuert. Die Lottogesellschaften erhalten für die Gestellung der Terminals incl. Software von den Lottoannahmestellen ein Entgelt, das unterschiedlich bezeichnet und ausgestaltet wird (Grundmiete mit umsatzabhängigen Zuschlägen, Beteiligung an den Gesamtkosten des Datentransfersystems oder Miete, die auf die allgemeinen Provisionszahlungen der Lottogesellschaften angerechnet wird).
Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh des Bundes und der anderen Länder wird gebeten, zu der Frage, ob die entgeltliche Überlassung der Terminals incl. Software steuerfrei ist, folgende Auffassung zu vertreten:
Die entgeltliche Überlassung der Terminals incl. Software durch die Lottogesellschaft an die Lottoannahmestellen ist keine nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG steuerfreie Leistung. Sie ist vielmehr als stpfl. Nutzungsüberlassung zu beurteilen.
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