Das NdSächs. FG hat durch Urt. v. 15.9.1998 - VII (III) 371/92 - entschieden, daß in Fällen des sog. einheitlichen Vertragswerks allein die Anschaffungskosten des (noch unbebauten) Baugrundstücks und nicht die Herstellungskosten des (noch zu errichtenden) Gebäudes der GrESt unterliegen. Das FG ist mit dieser Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des BFH zum einheitlichen Vertragswerk (vgl. u. a. BFH-Urt. v. 23.11.1994,BStBl 1995 II S. 331, und v. 30.10.1996, BStBl 1997 II S. 85, mit weiteren Nachweisen; bestätigt durch BVerfG-Beschl. v. 11.1.1988,HFR 1989 S.
Für in einschlägigen Fällen unter Berufung auf das Urt. des NdSächs. FG eingelegte Einsprüche tritt somit die sog. Zwangsruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ein. Solche Einspruchsverfahren sind nur fortzusetzen, wenn dies der Stpfl. beantragt oder wenn das FA dies dem Einspruchsführer mitteilt (§ 363 Abs. 2 Satz 4 AO).
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