Nach § 4 Nr. 16 UStG sind bestimmte, mit dem Betrieb der in Buchst. a bis e genannten Einrichtungen, eng verbundene Umsätze unter weiteren Voraussetzungen von den USt zu befreien. Nach Abschn. 100 Abs. 2 Nr. 7 UStR gehört zu den eng verbundenen Umsätzen auch die Überlassung von medizinisch-technischen Großgeräten der Krankenhäuser an angestellte Ärzte. Die Richtlinienanweisung ist durch die
Es ist gefragt worden, ob die Gestellung von medizinischen Hilfspersonal anläßlich der Nutzungsüberlassung medizinisch-technischer Großgeräte ebenfalls umsatzsteuerfrei behandelt werden kann.
Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh des Bundes und der Länder ist hierzu folgende Auffassung zu vertreten:
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