Das FA kann einem Unternehmer, dem wegen der Art und des Umfangs seines Geschäftes eine unmittelbare Trennung der Bemessungsgrundlagen nach Steuersätzen in seinen Aufzeichnungen nicht zuzumuten ist, auf Antrag nach Maßgabe des § 63 Abs. 4 UStDV Erleichterungen gewähren. Einzelheiten hierzu sowie über zulässige Verfahren ergeben sich aus Abschnitt 259
Bei der Ermittlung des gewogenen Durchschnittsaufschlagsatzes ist von den tatsächlichen Verhältnissen in mindestens drei für das Unternehmen repräsentativen Monaten eines Kalenderjahres auszugehen. Grundsätzlich hat der Unternehmer im Wareneingangsbuch/Wareneinkaufskonto den Wareneinkauf getrennt nach Steuersätzen aufzuzeichnen.
Die rechnerische Ermittlung des Aufschlagsatzes ist immer für die Umsatzgruppe vorzunehmen, die den geringeren Anteil am gesamten Umsatz bildet.
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