Mit dem
Aufgrund des dafür notwendigen zeitlichen Vorlaufes war es nicht mehr möglich, in den Vordrucken und dem amtlichen Datensatz für die Einkommensteuererklärung 2022 eine entsprechende Eintragungsmöglichkeit für eine an Rentenbeziehende ausgezahlte EPP II vorzusehen.
Vor diesem Hintergrund ist eine im Jahr 2022 erhaltene EPP II von den Rentenbeziehenden nicht in der Einkommensteuererklärung 2022 einzutragen, um unzutreffende Veranlagungen und in der Folge Einsprüche zu vermeiden.
Aufgrund der Rentenbezugsmitteilung fließt die ausgezahlte Summe vielmehr automatisch in die Veranlagung ein, sodass eine zutreffende Erfassung sichergestellt ist.
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