FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 03.02.2023
VI 303 - S 2523 - 329

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 03.02.2023 (VI 303 - S 2523 - 329) - DRsp Nr. 2024/80343

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 03.02.2023 - Aktenzeichen VI 303 - S 2523 - 329

DRsp Nr. 2024/80343

Energiepreispauschale für Rentenbeziehende (EPP II); Keine Angaben in der Steuererklärung für 2022 zu tätigen; - Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2023/2 -

Mit dem JStG 2022 vom 16. Dezember 2022 wurde in § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c EStG festgelegt, dass die mit dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz geregelte Einmalzahlung von 300 Euro (EPP II) der Einkommensteuer unterliegt. Eine an Rentenbeziehende ausgezahlte EPP II ist von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und der landwirtschaftlichen Alterskasse in einer gesonderten Rentenbezugsmitteilung bis zum 28. Februar 2023 an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 22a Absatz 1 Satz 2 EStG).

Aufgrund des dafür notwendigen zeitlichen Vorlaufes war es nicht mehr möglich, in den Vordrucken und dem amtlichen Datensatz für die Einkommensteuererklärung 2022 eine entsprechende Eintragungsmöglichkeit für eine an Rentenbeziehende ausgezahlte EPP II vorzusehen.

Vor diesem Hintergrund ist eine im Jahr 2022 erhaltene EPP II von den Rentenbeziehenden nicht in der Einkommensteuererklärung 2022 einzutragen, um unzutreffende Veranlagungen und in der Folge Einsprüche zu vermeiden.

Aufgrund der Rentenbezugsmitteilung fließt die ausgezahlte Summe vielmehr automatisch in die Veranlagung ein, sodass eine zutreffende Erfassung sichergestellt ist.