Mit dem Jahressteuergesetz 2022 vom 02.12.2022 wurde die Übergangsregelung des § 27 Absatz 22 UStG aktuell bis zum 31.12.2024 verlängert (Änderung des § 27 Absatz 22a Satz 1 UStG). Die Abgabe einer sogenannten Optionserklärung vorausgesetzt (vgl. § 27 Absatz 22 Satz 3 UStG) ist somit für jPöR das neue Recht nach § 2b UStG erst ab dem 01.01.2025 verpflichtend anzuwenden.
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