Die ertragsteuerliche Behandlung von Baukostenzuschüssen bei Energieversorgungsunternehmen ist von den Einkommensteuerreferatsleitern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder erneut erörtert worden. Im Ergebnis wurden folgende Beschlüsse gefasst:
Die in dem BMF-Schreiben vom 27. Mai 2003 (KSt-Kartei, § 4 KStG, Karte C 4.2) enthaltene Übergangsregelung zur ertragsteuerlichen Behandlung von Baukostenzuschüssen ist bei Energieversorgungsunternehmen auch dann anzuwenden, wenn die Zuschusszahlungen nicht durch Energieabnehmer, sondern von Windkraftanlagenbetreibern (Energielieferanten) erfolgen.
Als Energieversorgungsunternehmen im Sinne des o.g. BMF-Schreibens sind insbesondere Strom-, Wasser-, Fernwärme- und Gasversorger anzusehen.
Die nach der Altregelung (s. OFD Kiel vom 7. April 1989 - S 2706 A - St 141/S 2137A - St 113 -, KSt-Kartei, § 4 KStG, Karte C 4.1) gebildeten passiven Rechnungsabgrenzungsposten können - in analoger Anwendung der R 34 Abs. 2 Satz 5
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