Nach dem Bezugserlass (Tz. 4 und 5) lag bei der Übertragung von atypisch stillen Unterbeteiligungen an Personenunternehmen und atypisch stillen Beteiligungen kein begünstigtes Vermögen i. S. v. §
Sowohl bei einer atypisch stillen Unterbeteiligung als auch bei einer atypisch stillen Beteiligung handelt es sich um nach § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbstG a. F. bzw. §
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