Die koordinierten Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Bewertung der Betriebsgrundstücke der Öffentlichen Verkehrsunternehmen (ÖVU) nach dem Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils des
Die Erlasse sind für Hauptfeststellungen, Nachfeststellungen sowie Wert- und Artfortschreibungen der Grundsteuerwerte ab dem Feststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 anzuwenden.
Die Erlasse sind zur Bewertung derjenigen Grundstücke des Grundvermögens anzuwenden, die unmittelbar dem öffentlichen Verkehr mit Verkehrsmitteln der ÖVU dienen.
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