Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 3. November 2022 (BStBl I S.
Der dritte Absatz des AEAO zu § 67 wird wie folgt gefasst:
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