Körperschaftsteuer-Kurzinformationen 2016 Nr. 9
Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 17.03.2016 - 10 K 775/15 (in juris abrufbar) entschieden, dass die Abgabe von Präparaten zur Blutgerinnung (Faktorpräparate) durch Krankenhausapotheken an Patienten, die an der so genannten Bluterkrankheit (Hämophilie) leiden, auch dann dem Zweckbetrieb Krankenhaus nach § 67 AO zuzuordnen ist, wenn diese nicht im Rahmen der ambulanten Behandlung unmittelbar verabreicht werden, sondern zur Selbstbehandlung außerhalb des Krankenhauses bestimmt sind.
Mit Beschluss vom 01.09.2016 - V B 63/16 - hat der BFH der Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts stattgegeben und die Revision gegen das o. g. Urteil des FG Köln vom 17.03.2016 zugelassen.
Der BFH hat mit Urteil vom 18. Oktober 2017 - V R 46/16 - (BStBl 2018 II S. 672) die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und die Abgabe von Medikamenten zur Blutgerinnung an Hämophiliepatienten dem Zweckbetrieb Krankenhaus nach § 67 AO auch für den Fall zugeordnet, dass der Patient sich das Medikament im Rahmen einer ärztlich kontrollierten Heimselbstbehandlung selbst verabreicht.