Die Erteilung eines Hypothekenbriefes, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefes (§§ 56, 70 Grundbuchordnung (GBO)) ist dem Grundbuchamt gesetzlich vorbehalten und daher nach §
Die Erteilung eines Teilbriefes über eine Hypothek, Grund- oder Rentenschuld (§§ 61, 70 GBO) durch ein Grundbuchamt erfolgt im Wettbewerb zu Notaren und ist damit umsatzsteuerbar (§
Die Erteilung von Abdrucken und amtlichen Abschriften aus dem Grundbuch durch ein Grundbuchamt ist nach §
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