Nach erneut erfolgter Abstimmung mit dem BdF und den obersten FinBeh der Länder wird an dem Nichtanwendungserl. v. 8. 7. 1997 S 2221 hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der Kosten für Fahrten eines Lotsen zu einer immer oder in der überwiegenden Zahl der Fälle angefahrenen Zwischenstation (Einsatzstelle) nicht mehr festgehalten. Die
Der FinMin bittet, die Fahrtkosten eines (selbständig tätigen) Lotsen in entsprechender Anwendung des Abschn. 38 Abs. 5 der
Überschreitet die Entfernung zur jeweiligen Einsatzstelle die übliche Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Betriebsstätte, d. h. beträgt sie mehr als 30 km, können die Fahrtkosten in Höhe der tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden.
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