Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurden u. a. die bisherigen Regelungen in § 8 Nummer 1 bis 3 und 7 GewStG a. F. zur Hinzurechnung von Entgelten für die Nutzung von Betriebskapital durch die Regelung des § 8 Nummer 1 GewStG ersetzt. Die Änderungen sind erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden (§ 36 Absatz 5a GewStG). Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder sind bei der Anwendung des § 8 Nummer 1 GewStG auch nachfolgende Grundsätze zu beachten:
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