Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit dem BdF und den obersten FinBeh der Länder gilt für die steuerliche Behandlung der o. g. Entschädigungszahlungen folgendes:
Die nach § 10 Abs. 9 des Volkszählungsgesetzes 1987 - BGBl I S.
Die nach anderen Statistikgesetzen (z. B. nach §
Welcher Einkunftsart die Entschädigungen zuzuordnen sind, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls. Bei den Erhebungsbeauftragten für den Mikrozensus nach dem
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