In der v. g. Vfg. wird unter Tz. I.1. die Auffassung vertreten, daß eine sog. Vorgründungsgesellschaft i. d. R. auf die Gründung einer GmbH gerichtet ist und grundsätzlich nicht unternehmerisch tätig wird. Der Vorsteuerabzug für bereits bezogene Lieferungen oder Leistungen sei grundsätzlich zu versagen. An dieser Rechtsauffassung ändere sich auch durch das EuGH-Urt. v. 29.2.1996 - Rs C - 110/94 (BStBl II S. 655) nichts, welches zur Unternehmereigenschaft von umsatzlosen Unternehmern ergangen ist.
Die Angelegenheit wurde von den USt-Referenten der obersten FinBeh des Bundes und der Länder erörtert. Die Erörterung führte zu folgendem Ergebnis:
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