In dem Bezugsschreiben wird angeregt, das Bescheinigungsverfahren nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG auch für Varietés zuzulassen, da die Grenze zwischen Varieté und Theater fließend sei. Es wird um eine bundeseinheitliche Lösung gebeten.
Nach Abschn. 106 Abs. 1 Satz 1 UStR liegt ein Theater vor, wenn so viele künstlerische und technische Kräfte und die zur Ausführung von Theaterveranstaltungen notwendigen technischen Voraussetzungen unterhalten werden, daß die Durchführung eines Spielplanes aus eigenen Kräften möglich ist. Dazu gehören gem. Abschn. 106 Abs. 2 Satz 1 UStR z. B. auch Freilichtbühnen und Zimmertheater. Dagegen fallen nach Abschn. 106 Abs. 2 Satz 2 UStR Veranstaltungen der Kleinkunst wie z. B. Varietéaufführungen nicht unter die Steuerbefreiung.
Nach Beteiligung des Bundesministeriums des Innern und Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder vertritt das BMF dazu folgende Auffassung:
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