Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh des Bundes und der Länder ist künftig bezüglich der Vorsteueraufteilung bei den Blutspendediensten des Deutschen Roten Kreuzes einheitlich wie folgt zu verfahren:
Die Vorsteuerbeträge, die nicht unmittelbar zugeordnet werden können, sind nach dem Verhältnis aufzuteilen, zu dem die im steuerfreien Unternehmensbereich verkaufte Flüssigkeitsmenge zur gesamten Flüssigkeitsmenge steht. Diese Aufteilungsmethode stellt eine sachgerechte Schätzung nach § 15 Abs. 4 UStG dar.
Dieser Erl. entspricht dem Antwortschreiben des BMF an den Bundesrechnungshof v. 9.12.1998 S 7304.
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|