Im o. g. Urt. v. 1.10.1996, BStBl 1997 II S. 424 hat der BFH entschieden, daß die Finanzierungskosten eines Refinanzierungsdarlehens nur anteilig als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn die Tilungsleistungen aus dem hingegebenen Darlehen nicht (auch) zur Rückführung des Refinanzierungskredits oder zur Begleichung von Werbungskosten verwandt werden.
Im entschiedenen Fall gewährte ein Stpfl. einer Bank (Berlin-)Darlehen, auf welche von dieser lfd. Tilgungsleistungen erbracht wurden. Die hingegebenen Darlehen wurden vom Stpfl. teilweise durch Bankdarlehen refinanziert. Für die Refinanzierungsdarlehen war keine kontinuierliche Tilgung, sondern Tilgungsaussetzung bis zum Ende der Darlehenslaufzeit vereinbart worden.
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