Bei in den neuen Ländern belegenen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken wird der GrSt-Meßbetragsfestsetzung nicht der EW, sondern der Ersatzwirtschaftswert als unselbständige Besteuerungsgrundlagen zugrunde gelegt (§§ 125 Abs. 1, 126 Abs. 1 BewG). Schuldner der Grundsteuer und alleiniger Adressat des GrSt-Meßbescheids ist in diesen Fällen der Nutzer des Grundstücks (§
Die AO -Referatsleiter vertreten hinsichtlich der Frage, wie zu verfahren ist, wenn sich nachträglich herausstellt, daß ein Grundstück nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, und die Voraussetzungen des § 173 AO nicht erfüllt sind, folgende Auffassung:
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