FinMin Thüringen - Erlass vom 20.05.1999
S 2440 / S 2442
Fundstellen:
BStBl 1999 I 690

FinMin Thüringen - Erlass vom 20.05.1999 (S 2440 / S 2442) - DRsp Nr. 2008/80516

FinMin Thüringen, Erlass vom 20.05.1999 - Aktenzeichen S 2440 / S 2442

DRsp Nr. 2008/80516

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Thüringen für das Kalenderjahr 1999

1. Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer von den Finanzämtern verwaltet oder von den Arbeitgebern erhoben werden, gelten im Freistaat Thüringen für das Kalenderjahr 1999 die folgenden von den zuständigen Kirchensteuerbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Hundertsätze der Kirchensteuern:

a) römisch-katholische Kirchensteuer 9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),

b) evangelische Kirchensteuer 9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),

höchstens jedoch 3,5 v. H. des zu versteuernden Einkommens. Gehört der Ehegatte eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt, so beträgt die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 v. H. seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt.

Sind Kinder im Sinne des § 32 EStG zu berücksichtigen, so ist die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer nach Maßgabe des § 51 a Abs. 2 und 2 a EStG zu ermitteln.