Die Inanspruchnahme der Sonderregelung des § 19 GewStDV setzt bei Finanzdienstleistungsunternehmen (hier: Leasing- und Factoringunternehmen) nach § 19 Absatz 3 Nummer 4 GewStDV voraus, dass sie nachweislich ausschließlich Finanzdienstleistungen im Sinne des §
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