Abstandsgebot bei der Witwenrente Alzheimer-Demenz Anflutungsphase Anpassungsgeld Antragsprinzip Anwartschaftsversicherung Ausdrücklicher Leistungsantrag Ausgesetztes Vermächtnis Bedürftigentestament Begutachtungs-Richtlinien (BRi) Behindertenhilfe Behindertentestament Beitragsfreie Zeiten Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt Betreuungsbonus Bewohnervertretung Bio-psycho-soziales Modell der ICF BRi Bundesversorgungsgesetz Colitis ulcerosa Demenz Eckregelsatz Eidesstattliche Offenbarungsversicherung Entlastungsbetrag Erwerbstätigenbonus Fibromyalgie-Syndrom Fürsorgeleistungen Gesetzliches Vorausvermächtnis Großhirn Halbteilungsgrundsatz Härtefallregelung § 90 Abs. 3 SGB XII Hashimoto-Thyreoiditis Haushaltsersparnis Hirninfarkt Höchstaltersgrenze ICF Infauste Prognose Investitionskosten im Pflegeheim Isolierte Patientenverfügung Isolierte Vorsorgevollmacht Kardiovaskulär Kenntnisgrundsatz Kurzzeitpflege Landesversicherungsanstalt Lastenverteilung Lumbalgie m/n-tel Magensonde Mangelwirksamkeitsphase MDK Medizinischer Dienst der Krankenkassen (MDK) Mehrheitsprinzip (nach Erbquoten) Merkzeichen Mindestaltersgrenze Möhring`sche Tabelle Morbus Alzheimer Morbus Crohn Mütterrente Nahrungskarenz Neuromuskulär Neurotransmitter Parkinson Pflege- und Betreuungsbedarf Pflegegrad Pflegestufe Polyneuropathie Primäre Altersvorsorge Regelbedarf Regelbedarfsstufen Rentnerprivileg Respiratorische Globalinsuffizienz Respiratorische Insuffizienz Respiratorische Partialinsuffizienz Sekundäre Altersvorsorge Sigmadivertikulitis Somatoform Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch Tagespflege Unverfallbarkeit Vergleichswertverfahren Vermittlerstellen für in- und ausländische Pflegekräfte Vorbehaltsnießbrauch Wartezeitfiktion Zuwendungsnießbrauch

Gesetzliches Vorausvermächtnis

Autorin: Staaßen

Ein Vorausvermächtnis beschreibt ein Vermächtnis des Erblassers an einen seiner Erben (§ 2150 BGB). Der Erbe erhält in einem solchen Fall den vermachten Vermögensgegenstand ohne Anrechnung auf seinen Erbteil. In § 1932 BGB ist das gesetzliche Voraus geregelt, wonach ein überlebender Ehepartner neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern außer seinem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke erhält. Neben Verwandten der ersten Ordnung stehen ihm die Gegenstände zu, die er zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Aufgrund des Verweises in § 1932 Abs. 2 BGB auf die Vorschriften zum Vermächtnis spricht man beim Voraus des Ehegatten auch vom gesetzlichen Vorausvermächtnis.