LSG Hamburg - Urteil vom 13.11.2018
L 3 P 6/17
Normen:
SGB XI § 34 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2019, 33
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 27.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 P 23/15

Gewährung von Pflegesachleistungen im EU-AuslandLeistungsausschluss wegen dauerhaftem AuslandsaufenthaltVerfassungskonformität der ungleichen Behandlung eines Aufenthalts im Inland oder im AuslandQualitätssicherung für Sachleistungsansprüche nur im Inland

LSG Hamburg, Urteil vom 13.11.2018 - Aktenzeichen L 3 P 6/17

DRsp Nr. 2018/18076

Gewährung von Pflegesachleistungen im EU-Ausland Leistungsausschluss wegen dauerhaftem Auslandsaufenthalt Verfassungskonformität der ungleichen Behandlung eines Aufenthalts im Inland oder im Ausland Qualitätssicherung für Sachleistungsansprüche nur im Inland

1. Der Leistungsausschluss wegen dauerhaftem Auslandsaufenthalt ist verfassungs- und europarechtskonform.2. Die ungleiche Behandlung eines Aufenthalts im Inland oder im Ausland ist nicht sachwidrig und es sind nicht gleich zu behandelnde Tatbestände; die Gründe einer umfassenden Qualitätskontrolle, die in dem gebotenen Ausmaß nur im Inland möglich ist bzw. mit unverhältnismäßigem Aufwand im Ausland betrieben werden kann, rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung beider Vergleichsgruppen.3. Die grundsätzliche Annahme, dass eine Qualitätssicherung für Sachleistungsansprüche nur im Inland möglich ist bzw. im Ausland mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, ist zutreffend und rechtfertigt die generalisierende Regelung, ungeachtet der Einzelfallsituation.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 27. November 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XI § 34 Abs. 1;

Tatbestand: