Grund 6 Ausschüttungen der Stiftung lediglich einkommensteuerbar

Autoren: Blusz/Rothmund/Hübner

Der BFH hat entschieden, dass satzungsgemäße Ausschüttungen ausländischer Familienstiftungen an inländische Destinatäre nicht der Schenkungsteuer unterliegen.1)

Dies gilt jedenfalls dann, wenn den Stiftungsorganen ein weiter Ermessensspielraum hinsichtlich der Zuerkennung von Ausschüttungen der Stiftung an die Destinatäre zusteht. Eine Doppelbesteuerung von Ausschüttungen liechtensteinischer Familienstiftungen an deutsche Begünstigte ist damit nicht mehr zu befürchten. Der Stifter und die Destinatäre unterliegen mit ihren Einkünften aus Kapitalvermögen in Deutschland somit lediglich der Abgeltungsteuer i.H.v. 26,375 % (inklusive Solidaritätszuschlag und ggf. zzgl. Kirchensteuer).

1)

BFH, Urt. v. 03.07.2019 - II R 6/16, NZG 2019, 1301.

Letzte redaktionelle Änderung: 22.03.2022