Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag der Beteiligten vom 13.07.2022 nicht erneut aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.
I.
Als Alleineigentümer des eingangs bezeichneten Grundbesitzes ist seit 12.11.2013 der Beteiligte zu 1 eingetragen.
Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 13.07.2022 (Ord.-Nr. 3/3 der Grundakten) drei Urkunden bei dem Grundbuchamt eingereicht.
Im Einzelnen haben die Beteiligten zum einen eine Ausfertigung der Urkunde UZV-Nr. ... des Notars Q in Stadt1 vom 08.06.2022 (Ord.-Nr. 3/1 der Grundakten) vorgelegt. Diese enthält die Erklärung der Beteiligten zu 1 und 2, als Gründungsmitglieder den Verein X & Y e. V., der im Eingang dieses Beschlusses als Beteiligter zu 3 bezeichnet ist, mit einer in der Urkunde wiedergegebenen Satzung zu errichten.
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