OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.08.2023
20 W 154/23
Normen:
§ 21 BGB; § 54 BGB; § 47 GBO; § 50 ZPO;
Fundstellen:
NZG 2023, 1609
ZIP 2023, 2148
Vorinstanzen:
AG Dieburg, vom 19.06.2023

Grundbuchfähigkeit eines nicht im Vereinsregister eingetragener Idealvereins

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.08.2023 - Aktenzeichen 20 W 154/23

DRsp Nr. 2023/11872

Grundbuchfähigkeit eines nicht im Vereinsregister eingetragener Idealvereins

Ein nicht im Vereinsregister eingetragener Idealverein kann nach der bis zum 31.12.2023 geltenden Rechtslage unter Angabe seiner Mitglieder im Grundbuch eingetragen werden, unabhängig davon, ob man diesen als rechtsfähig ansieht oder die Mitglieder in gesamthänderischer Verbundenheit als Träger der Rechte.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag der Beteiligten vom 13.07.2022 nicht erneut aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.

Normenkette:

§ 21 BGB; § 54 BGB; § 47 GBO; § 50 ZPO;

Gründe

I.

Als Alleineigentümer des eingangs bezeichneten Grundbesitzes ist seit 12.11.2013 der Beteiligte zu 1 eingetragen.

Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 13.07.2022 (Ord.-Nr. 3/3 der Grundakten) drei Urkunden bei dem Grundbuchamt eingereicht.

Im Einzelnen haben die Beteiligten zum einen eine Ausfertigung der Urkunde UZV-Nr. ... des Notars Q in Stadt1 vom 08.06.2022 (Ord.-Nr. 3/1 der Grundakten) vorgelegt. Diese enthält die Erklärung der Beteiligten zu 1 und 2, als Gründungsmitglieder den Verein X & Y e. V., der im Eingang dieses Beschlusses als Beteiligter zu 3 bezeichnet ist, mit einer in der Urkunde wiedergegebenen Satzung zu errichten.