Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, eine Zwischenverfügung nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe zu erlassen.
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Eigentümer zu 3/10 bzw. 7/10 des im Grundbuch von Blatt eingetragenen Grundstücks und zu denselben Bruchteilen in Abt. I lfd. Nr. 3.6 und 3.7 im Grundbuch von Blatt bezüglich eines Miteigentumsanteils von 1/17 eingetragen.
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