H 3.11 LStR2015
FNA: 611-2-1-15
Fassung vom: 10.12.2007
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015, BStBl. I S. 1344 vom 22.10.2014

H 3.11 LStR2015 Hinweise

H 3.11 Hinweise

LStR2015 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2015 und Lohnsteuer-Hinweise 2015 )

Beamte bei Postunternehmen 3 Nr. 35 EStG Beihilfen aus öffentlichen Haushalten Für nicht nach R 3.11 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 steuerfreie Beihilfen kann eine Steuerfreiheit in Betracht kommen, soweit die Mittel aus einem öffentlichen Haushalt stammen und über die Gelder nur nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts verfügt werden kann und ihre Verwendung einer gesetzlich geregelten Kontrolle unterliegt (>BFH vom 15. 11. 1983 - BStBl 1984 II S. 113); ist das Verhältnis der öffentlichen Mittel zu den Gesamtkosten im Zeitpunkt des Lohnsteuerabzugs nicht bekannt, so muss das Verhältnis ggf. geschätzt werden. Beihilfen von einem Dritten gehören regelmäßig zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn dies durch eine ausreichende Beziehung zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten gerechtfertigt ist (>BFH vom 27. 1. 1961 - BStBl III S. 167). Erholungsbeihilfen und andere Beihilfen gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, soweit sie nicht ausnahmsweise als Unterstützungen anzuerkennen sind (>BFH vom 14. 1. 1954 - BStBl III S. 86, vom 4. 2. 1954 - BStBl III S. 111, vom 5. 7. 1957 - BStBl III S. 279 und vom 18. 3. 1960 - BStBl III S. 237). Öffentliche Kassen