H 3.26 LStR2015
FNA: 611-2-1-15
Fassung vom: 10.12.2007
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015, BStBl. I S. 1344 vom 22.10.2014

H 3.26 LStR2015 Hinweise

H 3.26 Hinweise

LStR2015 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2015 und Lohnsteuer-Hinweise 2015 )

Abgrenzung der Einkunftsart >R 19.2, H 19.2 Begrenzung der Steuerbefreiung Die Steuerfreiheit ist auch bei Einnahmen aus mehreren nebenberuflichen Tätigkeiten, z. B. Tätigkeit für verschiedene gemeinnützige Organisationen, und bei Zufluss von Einnahmen aus einer in mehreren Jahren ausgeübten Tätigkeit i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG in einem Jahr auf einen einmaligen Jahresbetrag von 2 400 Euro begrenzt (>BFH vom 23. 6. 1988 - BStBl II S. 890 und vom 15. 2. 1990 - BStBl II S. 686). Juristische Personen des öffentlichen Rechts in EU/EWR-Mitgliedsstaaten Zahlungen einer französischen Universität für eine nebenberufliche Lehrtätigkeit sind nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei (>BFH vom 22. 7. 2008 - BStBl 2010 II S. 265). Künstlerische Tätigkeit Eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn sie die eigentliche künstlerische (Haupt-)Tätigkeit nur unterstützt und ergänzt, sofern sie Teil des gesamten künstlerischen Geschehens ist (>BFH vom 18. 4. 2007 - BStBl II S. 702). Mittelbare Förderung eines begünstigten Zwecks reicht für eine Steuerfreiheit aus. So dient die Unterrichtung eines geschlossenen Kreises von Pflegeschülern an einem Krankenhaus mittelbar dem Zweck der Gesundheitspflege (>BFH vom 26. 3. 1992 - BStBl 1993 II S. 20). Nebenberuflichkeit