Begrenzung auf 100 % des Nettoarbeitslohns Beispiel 1 (laufend gezahlter Aufstockungsbetrag): Ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Vollzeit-Bruttogehalt in Höhe von 8 750 € nimmt von der Vollendung des 62. bis zur Vollendung des 64. Lebensjahres Altersteilzeit in Anspruch. Danach scheidet er aus dem Arbeitsverhältnis aus. Der Mindestaufstockungsbetrag nach §
a) Ermittlung des maßgebenden Arbeitslohns Bruttoarbeitslohn bei fiktiver Vollarbeitszeit 8 750 € ./. gesetzliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge) 3 750 € = maßgebender Nettoarbeitslohn 5 000 € b) Vergleichsberechnung Bruttoarbeitslohn bei Altersteilzeit 4 375 € ./. gesetzliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge) 1 725 € = Zwischensumme 2 650 € + Mindestaufstockungsbetrag 875 € + freiwilliger Aufstockungsbetrag 3 000 € = Nettoarbeitslohn 6 525 €
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