H 3.5 LStR2015
FNA: 611-2-1-15
Fassung vom: 10.12.2007
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015, BStBl. I S. 1344 vom 22.10.2014

H 3.5 LStR2015 Hinweise

H 3.5 Hinweise

LStR2015 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2015 und Lohnsteuer-Hinweise 2015 )

Beispiele Zu den nach § 3 Nr. 5 EStG steuerfreien Geld- und Sachbezügen gehören insbesondere - der Wehrsold nach § 2 Abs. 1 WSG; - die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung nach § 6 WSG; - Dienstgeld bei Kurzwehrübungen bis zu drei Tagen anstelle des Wehrsolds nach § 8 WSG; - die an Reservisten der Bundeswehr nach dem WSG gezahlten Bezüge einschl. des Zuschlags für Reserveunteroffiziere (§ 8 b WSG) und Reserveoffiziere (§ 8 h WSG); - das Taschengeld oder vergleichbare Geldleistungen, das Personen gezahlt wird, die einen in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d EStG genannten Freiwilligendienst leisten. Zu den nach anderen Vorschriften steuerfreien Geld- und Sachbezügen gehören insbesondere - der doppelte Wehrsold bei Verwendung im Ausland nach § 2 Abs. 2 WSG3 Nr. 64 EStG); - die unentgeltliche Verpflegung im Einsatz (§ 3 Nr. 4 Buchstabe c EStG); - die unentgeltliche Unterkunft im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder einer doppelten Haushaltsführung (§ 3 Nr. 13 oder Nr. 16 EStG); - die Dienstbekleidung nach § 5 WSG3 Nr. 4 oder Nr. 31 EStG); - Leistungen nach dem USG3 Nr. 48 EStG); - der Auslandsverwendungszuschlag nach § 8 f WSG3 Nr. 64 EStG). Zu den steuerpflichtigen Geld- und Sachbezügen gehören insbesondere - der erhöhte Wehrsold für Soldaten und Soldatinnen mit besonderer zeitlicher Belastung nach § Abs. ;