Bezüge aus EU-Mitgliedstaaten § 3 Nr. 6 EStG ist auch auf Bezüge von Kriegsbeschädigten und gleichgestellten Personen anzuwenden, die aus öffentlichen Mitteln anderer EU-Mitgliedstaaten gezahlt werden (>BFH vom 22. 1. 1997 - BStBl II S. 358). Erhöhtes Unfallruhegehalt nach §
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