BAG - Beschluss vom 16.10.2018
3 AZR 878/16 (A)
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2001/23/EG v. 12.03.2001 Art. 3 Abs. 1; RL 2001/23/EG v. 12.03.2001 Art. 3 Abs. 4; RL 2001/23/EG v. 12.03.2001 Art. 3 Abs. 5 ; RL 2001/23/EG v. 12.03.2001 Art. 5 Abs. 2 Buchst. a); RL 2008/94/EG v. 22.10.2008 Art. 8;
Fundstellen:
AP RL 2001/23/EG Nr. 19
BAGE 163, 356
EzA BGB § 613a Nr. 182
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 04.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 120/16
ArbG Koblenz, vom 16.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3191/15

Haftung des Erwerbers eines in Insolvenz befindlichen Betriebes für Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung aus Beschäftigungszeiten vor der InsolvenzeröffnungReichweite der Schutzmaßnahmen für die Interessen der Arbeitnehmer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach europäischem RechtMaßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Anwartschaftsrechte aus betrieblicher Altersversorgung nach Eröffnung des InsolvenzverfahrensSchutzmaßnahmen für zum Zeitpunkt der Eröffnung der Insolvenz entstandene, aber noch nicht fällige Versorgungsanwartschaften der Arbeitnehmer nach europäischem und nationalem RechtDirekte Anwendung europarechtlicher Normen zum Schutz von Versorgungsanwartschaften der Arbeitnehmer im nationalen RechtAbwägung der erlittenen Verluste der Arbeitnehmer in ihrer Altersversorgung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und deren Geltendmachung vor einem nationalen GerichtPrivatrechtlich organisierte Insolvenzeinrichtung der betrieblichen Altersversorgung als öffentliche Stelle eines Mitgliedsstaates nach europäischem Recht

BAG, Beschluss vom 16.10.2018 - Aktenzeichen 3 AZR 878/16 (A)

DRsp Nr. 2018/15657

Haftung des Erwerbers eines in Insolvenz befindlichen Betriebes für Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung aus Beschäftigungszeiten vor der Insolvenzeröffnung Reichweite der Schutzmaßnahmen für die Interessen der Arbeitnehmer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach europäischem Recht Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Anwartschaftsrechte aus betrieblicher Altersversorgung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Schutzmaßnahmen für zum Zeitpunkt der Eröffnung der Insolvenz entstandene, aber noch nicht fällige Versorgungsanwartschaften der Arbeitnehmer nach europäischem und nationalem Recht Direkte Anwendung europarechtlicher Normen zum Schutz von Versorgungsanwartschaften der Arbeitnehmer im nationalen Recht Abwägung der erlittenen Verluste der Arbeitnehmer in ihrer Altersversorgung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und deren Geltendmachung vor einem nationalen Gericht Privatrechtlich organisierte Insolvenzeinrichtung der betrieblichen Altersversorgung als öffentliche Stelle eines Mitgliedsstaates nach europäischem Recht

Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) um die Beantwortung der folgenden Fragen ersucht: