Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten bei Rechtsnachfolge des alleinigen persönlich haftenden Gesellschafters; Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen
BGH, Urteil vom 10.12.1990 - Aktenzeichen II ZR 256/89
DRsp Nr. 1992/880
Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten bei Rechtsnachfolge des alleinigen persönlich haftenden Gesellschafters; Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen
» 1. Ein Kommanditist, der dadurch zum Alleininhaber des Gesellschaftsvermögens wird, daß er die Beteiligung seines einzigen persönlich haftenden Mitgesellschafters erbt, haftet für die bisherigen Gesellschaftsverbindlichkeiten unter den Voraussetzungen des § 27HGB.2. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, dann ist die Haftung - vom Privatvermögen des Erblassers abgesehen - entsprechend § 419 Abs. 2BGB auf den Bestand des übergegangenen Gesellschaftsvermögens beschränkt.«
Normenkette:
BGB § 419 Abs. 2 ; HGB § 27, § 139 ;
Tatbestand:
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