I § 10 BerlinFG
FNA: 610-6-5
Fassung vom: 02.02.1990
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung des Elterngeldes, BGBl. I S. 2748 vom 05.12.2006

I § 10 BerlinFG Buchmäßiger Nachweis

I § 10 Buchmäßiger Nachweis

BerlinFG ( Berlinförderungsgesetz 1990 )

(1) 1Die buchmäßig nachzuweisenden Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein. 2Die Bücher sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu führen. (2) In der Regel sollen aufgezeichnet werden 1. bei den Kürzungen nach § 1: a) die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände, die geliefert oder im Werklohn bearbeitet oder verarbeitet worden sind, b) die Art der Herstellung des Gegenstandes oder die Art der Werkleistung in Berlin (West), c) der Lieferer und der Tag der Lieferung an den Berliner Unternehmer oder der Werkleistende und der Tag der Werkleistung an den Berliner Unternehmer, wenn der Berliner Unternehmer den Gegenstand nicht selbst hergestellt oder selbst bearbeitet oder verarbeitet hat, d) die Art der Leistung im Sinne des § 1 Abs. 6, e) der Empfänger der Lieferung oder der sonstigen Leistung im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Namen, Bezeichnung des Gewerbezweigs oder Berufs und Anschrift, f) der Tag der Versendung oder der Beförderung des gelieferten oder im Werklohn bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstandes unter Hinweis auf die Versendungsbelege oder die sonstigen Belege (§ 9 Abs. 1),