(1) Die Kürzungsbeträge nach den §§ 1 und 1 a sind mit der für einen Voranmeldungszeitraum oder Besteuerungszeitraum geschuldeten Umsatzsteuer zu verrechnen.(2) 1Werden Entgelte oder Verrechnungsentgelte gemindert, so sind Kürzungsbeträge nach den §§ 1 und 1 a insoweit zurückzuzahlen, als diese auf die Entgeltminderung entfallen. 2Der zurückzuzahlende Betrag ist der Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Besteuerungszeitraum) hinzuzurechnen, in dem die Entgelte gemindert werden.(3) 1Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn vereinbarte Entgelte uneinbringlich geworden sind. 2Werden die Entgelte nachträglich vereinnahmt, kann der Unternehmer die Kürzung der Umsatzsteuer erneut vornehmen.